Satzung

Satzung des CSD Ulm.Neu-Ulm e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.12.2010 in Ulm.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen "CSD Ulm.Neu-Ulm e.V."
 Er hat seinen Sitz in Ulm,  und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat den Zweck die Volksbildung zu fördern.
Die Zwecke werden wie folgt verwirklicht:

Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lebensbedingungen von gesellschaftlichen Minderheiten, insbesondere homo- und bisexueller sowie transgender Menschen,
Der Verein setzt sich durch seine Veranstaltungen auch dafür ein, dass HIV-positive Menschen nicht stigmatisiert werden, sondern ein Leben in Würde und Freiheit führen können.

Ausrichtung des Christopher-Street-Days zur Sichtbarmachung der Probleme der gesellschaftlichen Minderheit.

  1. Durch die Informationsveranstaltungen unterstützt und fördert der Verein gleichzeitig junge Menschen bei ihrer sexuellen Selbstfindung und Menschen, die Probleme mit ihrer sexuellen Orientierung, sowie ihrer seelischen und gesundheitlichen Entwicklung haben.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Eintrittsgesuch ist insofern schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod , wobei der Austritt eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Hierbei ist eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende einzuhalten.
a. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4 b. Vereinsinterna unterliegen der Schweigepflicht.
Verstößt ein Mitglied gegen diese Schweigepflicht, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Es ist dann zu verfahren wie unter § 4 Abs. 4 a.

Im Falle eines Ausschlusses auf Grund von Schweigepflichtsverletzungen wird der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag einbehalten. Das entsprechende Mitglied hat insofern keinen Anspruch auf Erstattung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 7 Der Vorstand – Fassung aus dem Antrag:

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Er ist mindestens mit drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über seine Beschlüsse ist eine Nachschrift anzufertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    2. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Amtsgerichts oder der Finanzbehörden erforderlich sind, selbst vorzunehmen. Diese sind zum frühsten möglichen Zeitpunkt von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
    3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
    4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch textlich oder fernmündlich gefasst, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren textlich oder fernmündlich erklären. Textlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von jedem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 


§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem der 3 Vorstände geleitet.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und zur Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beläuft sich auf 2 Jahre.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. So gehören zu ihren Aufgaben unter anderen:

- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben  seitens des Vereins
Zur Mitgliederversammlung wirdvon der Vorstandsschaft unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahldurchgang durchgeführt. Liegt alsdann noch immer Stimmengleichheit vor, gilt ein Beschluss als abgelehnt.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der Vorstandsschaftzu unterzeichnen.
Jedes verhinderte Mitglied hat die Möglichkeit, mittels schriftlicher Vollmacht, sein Stimmrecht an ein anderes anwesendes Mitglied zu übertragen. Jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur mit einer zusätzlichen Vollmacht abstimmen.


§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Rosige Zeiten Ulm/Neu-Ulm e.V., Postfach 1252, 89231 Neu-Ulm, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

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